Text Gründe: Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden, Urteil wurde Ionut R***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs „1,…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ionut R***** schlägt fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht einen kriminellen Zusammenschlus…