JudikaturJustizRS0132109

RS0132109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Aus der befristeten Vermietung oder Verpachtung einer gemeinsamen Sache kann im Regelfall nicht abgeleitet werden, dass die Miteigentümer nach Ablauf der Befristung aufgrund einer dadurch begründeten „faktischen Gebrauchsordnung“ neuerlich zum Abschluss eines Bestandvertrags verpflichtet wären. Vielmehr darf jeder Miteigentümer die Sache bis zu einer gegenteiligen einvernehmlichen oder gerichtlichen Regelung jedenfalls soweit selbst nutzen, als er die anderen nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise beeinträchtigt.