JudikaturJustizRS0132045

RS0132045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2018

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 183b Abs 1 StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von § 183b Abs 1 StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.