JudikaturJustizRS0132025

RS0132025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2022

Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.

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