RS0132008 – OGH Rechtssatz
RS0132008 – OGH Rechtssatz
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Zur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach § 188 Abs 2 ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.
Das Interesse des Kindes am Kontakt zu Außenstehenden ist dabei stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen jener Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst.