JudikaturJustizRS0131974

RS0131974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2018

Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter regelnde Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 1 StPO die Prüfung des Strafantrags vor Anordnung der Hauptverhandlung zum Gegenstand hat und daher auf das Verfahren nach bedingter Entlassung nicht anwendbar ist.