JudikaturJustizRS0131962

RS0131962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2021

Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.

Entscheidungen
5