JudikaturJustizRS0131920

RS0131920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2019

Die Drohung mit – per se – zulässigen Verhaltensweisen zum Zweck des Erwirkens einer unrechtmäßigen Bereicherung verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, womit solche Drohungen nicht im Sinn des § 144 Abs 2 StGB gerechtfertigt sind.

Entscheidungen
3