JudikaturJustizRS0131914

RS0131914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1 bis Z 3 StGB nach § 52 Abs 3 letzter Satz StGB normierte verpflichtende Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung mangels Anordnung derselben aus Anlass der bedingten Entlassung nicht wirksam statuiert.