Spruch Der außerordentlichen Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der außerordentlichen Revision der drittbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das wider sie ergangene Teil-Zwischenurteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entsche…
Text Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Haftung der Beklagten für die Folgen eines Arbeitsunfalls, bei dem K***** K*****, ein bei den klagenden Sozialversicherungsträgern versicherter Arbeitnehmer des erstbeklagten Bauunternehmens, schwer verletzt wurde. Strittig sind die Aus…
Rechtliche Beurteilung A. Zur Revision der Erstnebenintervenientin: Die außerordentliche Revision der Erstnebenintervenienten ist zulässig , weil Rechtsprechung zur Anwendung von § 335 Abs 1 ASVG bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einer Person fehlt, die zwar nicht dem Organ einer juristischen Person angeh…