JudikaturJustizRS0131865

RS0131865 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt der prozessbeendenden Wirkung des Vergleichs zu modifizieren.

Entscheidungen
2