RS0131860 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Allfällige Aufbewahrungsschwierigkeiten stehen der Annahme eines Gläubigerverzuges nicht entgegen, ist es doch stets Sache des Gläubigers, sich um einen Aufbewahrungsort für sein Eigentum zu kümmern.