RS0131840 – OGH Rechtssatz
RS0131840 – OGH Rechtssatz
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Mit der Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht ist auch keine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers konstitutiv verbunden. Diese ist daher in Wesen und Funktion der in § 20 lit a GBG erwähnten Bestellung eines Sachwalters nicht gleich zu halten. Für die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalles besteht somit weder direkt noch im Wege der Analogie eine Rechtsgrundlage.