RS0131806 – OGH Rechtssatz
RS0131806 – OGH Rechtssatz
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Ordnet das Gesetz in § 61 Abs 1 Z 1 StPO 1975 die Beiziehung eines Verteidigers während der Dauer der Untersuchungshaft und im gesamten Verfahren an, sind die während dieser Zeit aufgelaufenen zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungskosten Folge der Haft und ersatzfähiger Schaden nach dem StEG 2005, soweit sie nicht unabhängig von der Haft auch aus anderen Gründen (etwa durch § 61 Abs 1 Z 4, 5 oder 5a StPO 1975) entstanden wären.