RS0131800 – OGH Rechtssatz
RS0131800 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vor der Einforderung von Nachschüssen sind zunächst die offenen Stammeinlagen einzufordern. Dies trifft aber nur für solche Stammeinlagen zu, die auch tatsächlich eingefordert werden können. In der Phase einer Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG muss die Gesellschaft daher nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen voll einfordern, bevor sie eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.