RS0131745 – OGH Rechtssatz
RS0131745 – OGH Rechtssatz
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Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ‑ mangels Arglist ‑ die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.