JudikaturJustizRS0131621

RS0131621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2017

Die Frist für die Antragstellung nach § 14 Abs 1 erster Satz MedienG bei nicht oder nicht gehörig erfolgter Veröffentlichung einer Gegendarstellung setzt mit Blick auf die dort genannten fristauslösenden Ereignisse logisch voraus, dass ein Veröffentlichungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens fristgerecht (§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG) tatsächlich eingelangt ist ‑ mag dies auch erst aufgrund der Weiterleitung durch einen Dritten erfolgt sein ‑ und erkennbar den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens anspricht.