RS0131603 – OGH Rechtssatz
RS0131603 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung nach § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG (hier iVm § 11 Abs 1a RpflG idF BGBl I 2010/111) ist funktionell ein erstinstanzlicher Beschluss, der wie jeder andere erstinstanzliche Beschluss nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 45 ff AußStrG der Überprüfung im Instanzenzug unterliegt. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht den selbststattgebenden Beschluss des Erstgerichts aufhebt, ordnet § 55 Abs 4 AußStrG an, dass es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.