JudikaturJustizRS0131594

RS0131594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

Da § 38 FinStrG ‑ anders als § 70 StGB ‑ eine Verknüpfung zwischen konkreten strafbaren Handlungen (§ 38 Abs 1 FinStrG) und dem Begriff „ solche Taten“ (§ 38 Abs 2 Z 3 FinStrG) herstellt und dabei zwar zwischen den Tatbeständen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), des Schmuggels (§ 35 Abs 1 FinStrG), der Hinterziehung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 und 3 FinStrG) sowie der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG, nicht jedoch innerhalb der Tatbestände der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a, Abs 2 lit b und Abs 4 FinStrG) differenziert, zeigt sich, dass im Regelungsbereich des § 33 FinStrG jede Tat eine „solche“ iSd § 38 Abs 2 Z 3 FinStrG ist, die (irgend‑)einen der Tatbestände des § 33 FinStrG verwirklicht.