RS0131587 – OGH Rechtssatz
RS0131587 – OGH Rechtssatz
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Will die durch einen endgültig erledigten Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss belastete Partei die darüber ergangene Entscheidung im fortgesetzten Verfahren bekämpfen und letztlich auch an das Höchstgericht herantragen, so muss sie den entsprechenden Einwand im weiteren Rechtsmittelverfahren auch durchgängig aufrechterhalten. Macht sie demgegenüber den Einwand nicht mehr zum Gegenstand ihrer Berufung, so scheidet der Einwand aus dem Rechtsmittelverfahren aus. Ein Aufgreifen im weiteren Verfahren ist dann nicht mehr möglich.