JudikaturJustizRS0131578

RS0131578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Bei der Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB, § 98 EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar

- der Wegfall der Subsidiarität nach § 98 Abs 2 EheG bzw im Sinn des § 1356 ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung),

- die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 1356 ABGB, um trotz Subsidiarität

dennoch auf den (Ausfalls-)Burgen greifen zu können,

- die Nachlässigkeit des Gläubigers bei der bisherigen Verfolgung des Anspruchs gegen den

Hauptschuldner.