JudikaturJustizRS0131577

RS0131577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2017

Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.