JudikaturJustizRS0131573

RS0131573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2018

Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.

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