RS0131557 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
§ 17 Abs 1 AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.
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§ 17 Abs 1 AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.