RS0131554 – OGH Rechtssatz
RS0131554 – OGH Rechtssatz
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Aus der normierten Bindung der Rechtsnachfolger, der Möglichkeit der Ersichtlichmachung im Grundbuch und auch aus den verschärften Form- und Mehrheitserfordernissen lässt sich schließen, dass die Beschlussfassung über eine einzelne konkrete Maßnahme nicht der Gegenstand einer Gemeinschaftsordnung sein kann. Deren Regelungsgehalt muss vielmehr genereller Natur sein, also über den Willensbildungsvorgang in einer einzelnen Angelegenheit hinaus gehen und das Verfahren zur Willensbildung als solches zum Gegenstand haben.