RS0131553 – OGH Rechtssatz
RS0131553 – OGH Rechtssatz
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Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.