RS0131511 – OGH Rechtssatz
RS0131511 – OGH Rechtssatz
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§ 192 Abs 1 Z 1 StPO ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general‑ und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.