JudikaturJustizRS0131502

RS0131502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.

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