RS0131476 – OGH Rechtssatz
RS0131476 – OGH Rechtssatz
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Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 3 StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der Hauptverhandlung nach § 276 StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in § 263 Abs 4 StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß § 276a StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.