JudikaturJustizRS0131464

RS0131464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Das Verfahren nach § 150 ABGB wird über - unbefristet möglichen - Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 150 ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen (Schein-)Vater ist nicht Verfahrensgegenstand, sondern lediglich gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.

Entscheidungen
2