RS0131402 – OGH Rechtssatz
RS0131402 – OGH Rechtssatz
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Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.