JudikaturJustizRS0131402

RS0131402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2017

Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.