RS0131373 – OGH Rechtssatz
RS0131373 – OGH Rechtssatz
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Neben dem Pfandbestellungsvertrag unterliegt auch der Pfandvertrag grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB. Dementsprechend werden auch die Willenserklärungen, die zum Pfandbestellungsvertrag bzw Pfandvertrag führen, nach den allgemein anerkannten Prinzipien ausgelegt, sodass der natürliche Konsens der Parteien dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vorgeht.