JudikaturJustizRS0131361

RS0131361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2017

Bei vernünftiger Betrachtungsweise muss dem Gesetzgeber zugesonnen werden, dass er mit den Regelungen zur Gesetzesbeschwerde ein funktionierendes und von gegenseitigem Respekt getragenes System des Zusammenwirkens vom Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten schaffen wollte. Es ist daher zu unterstellen, dass normaufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden sollen. Bei vernünftiger Auslegung des Regelungswerks zur Gesetzesbeschwerde, das der Gesetzgeber auf verfassungs‑ und einfachgesetzlicher Ebene in engem zeitlichen Zusammenhang geschaffen hat, ist daher davon auszugehen, dass bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd § 62a Abs 5 VfGG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62a Abs 6 VfGG der Oberste Gerichtshof den Ausgang eines (präjudiziellen) Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abwarten kann, um eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzesbeschwerde bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unterbrechen.