RS0131360 – OGH Rechtssatz
RS0131360 – OGH Rechtssatz
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Kann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 bzw § 57a Abs 6 VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.