RS0131315 – OGH Rechtssatz
RS0131315 – OGH Rechtssatz
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Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt im Kartellverfahren § 13 AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben.