RS0131285 – OGH Rechtssatz
RS0131285 – OGH Rechtssatz
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Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.