RS0131248 – OGH Rechtssatz
RS0131248 – OGH Rechtssatz
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Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.