JudikaturJustizRS0131243

RS0131243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd § 68 Abs 1 erster Satz StVO („...gemäß § 8a erlaubt ist...“).