RS0131202 – OGH Rechtssatz
RS0131202 – OGH Rechtssatz
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Wenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ bzw Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (§ 372 ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.