Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist aufgrund einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten R***** AG (künftig: die Gesellschaft) mit Sitz in Wien. In den Jahren 2013, 2014, 2016 und 2017 fanden Wahlen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft statt. Auf keinem der vom Nominier…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist aber nicht berechtigt. 1. Die Klägerin erhebt mit dem Haupt- und dem ersten Eventualbegehren eine Beschlussanfechtungsklage gemäß §§ 195 ff AktG, mit ihrem zweiten und dritten Eventualbegehren begehrt sie die Feststellung der Nichti…