JudikaturJustizRS0131161

RS0131161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2019

Nach § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist jeder einzelne Aktionär anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt. Dass ein Anfechtungskläger nur über wenige Aktien verfügt, macht sein Begehren daher nicht rechtsmissbräuchlich.

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