RS0131143 – OGH Rechtssatz
RS0131143 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei den in dieser Bestimmung genannten Zeiträumen handelt es sich um an das Kartellgericht gerichtete Entscheidungsfristen, also um solche Fristen, die dem Kartellgericht längstens zur Verfügung stehen, um eine Entscheidung zu treffen. Diese Fristen stehen nicht zur Disposition der Verfahrensparteien.