JudikaturJustizRS0131135

RS0131135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2016

§ 37 lit d AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des § 37 lit d AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten, etwa wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung nach § 37 lit d AÖSp zufolge Art 41 CMR,  nicht wirksam aufgegeben, bleibt der auf § 67 VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen.