JudikaturJustizRS0131129

RS0131129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2021

Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon kraft Gesetzes zur unbeschränkten (und  unbeschränkbaren) Vertretung nach außen befugt, ohne dass es einer vertraglichen Festlegung seiner Hauptpflichten bedürfe. Im Innenverhältnis ist er als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener aber verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur zum Wohle der GmbH zu nutzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.

Entscheidungen
3