RS0131098 – OGH Rechtssatz
RS0131098 – OGH Rechtssatz
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Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).