Spruch Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013, GZ 5 U 44/12h 39, verletzt I. in seinem Punkt 1./ § 393 Abs 2 erster Satz iVm Abs 4 StPO und II. in seinem Punkt 2./ § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO.…
Text Gründe: In der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung , AZ 5 U 44/12h des Bezirksgerichts Steyr, stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts das aufgrund einer von Martin B***** erhobenen Privatanklage gefüh…
Rechtliche Beurteilung Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013 (ON 39) steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht in Einklang: Gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist – soweit hier von Relevanz – der Privatankläger …