JudikaturJustizRS0131042

RS0131042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Der Preis soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zunächst ausgehend von dem vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geschaffenen Zustand berechnet, dann allerdings analog den Vorgaben des § 20 Abs 5 WGG gemindert werden. Bei der Ermittlung der Unangemessenheit des Fixpreises (§ 18 Abs 3b WGG) ist auf werterhöhende Investitionen des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten Bedacht zu nehmen, aber nicht dergestalt, dass die Gleichartigkeit der frei finanzierten Vergleichsobjekte in diesen Fällen nicht nach der Beschaffenheit des Objekts zum Zeitpunkt des Fixpreisangebots, sondern – unter Ausklammerung der Investitionen – nach dessen ursprünglicher Beschaffenheit zu bestimmen wären. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf seine Kosten durchgeführten werterhöhenden Investitionen sind vielmehr (nur) insofern relevant und zu bewerten, als sie nach den Vorgaben des § 20 Abs 5 WGG kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind.