Art. 1 § 15d Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum
Art. 1 § 15d Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum — WGG
Art. 1 § 15d Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum — WGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40026145
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(1) Für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4c, ein Fixpreis vereinbart werden.
(2) Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot einer Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 auf der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages (§ 15e) festzusetzen.
(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.