Spruch Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin war bei der Beklagten vom 2. 5. 2012 bis 7. 2. 2020 beschäftigt. Soweit revisionsgegenständlich, steht fest, dass sie vom 9. 10. 2017 bis 19. 11. 2019 ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Bildungsteilzeit auf 20 Stunden reduzierte. Im Juni 2017 erhielt die Klägeri…
Rechtliche Beurteilung [8] Die Revision ist zulässig , jedoch nicht berechtigt . [9] 1.1. Für bestimmte, typische Fälle des Wechsels des Beschäftigungsausmaßes hat der Gesetzgeber selbst Regelungen über die Berechnung der Sonderzahlungen angeordnet, die eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung…