JudikaturJustizRS0131006

RS0131006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2016

Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) betrifft nur den Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Die strafrechtliche Sanktionierung der Beseitigung von Beweismitteln, über die dem Beschuldigten nach eigenen Angaben kein Verfügungsrecht zukam, die zum relevanten Zeitpunkt seines Handelns bereits dinglich vorhanden waren, von anderen ohne sein Zutun in einem Versteck aufgefunden und der Kriminalpolizei bekanntgegeben wurden, verletzt diesen Grundsatz nicht.