JudikaturJustizRS0130955

RS0130955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist  einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.